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Hallo, wir sind die Akkodis Germany IT Services GmbH – der IT-Dienstleister für Premium IT-Lösungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Akkodis Germany IT Services GmbH für werk- und dienstvertragliche Leistungen

 

1. Allgemeines

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nur zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichungen, z. B. in den Einkaufsbedingungen des Auftraggebers, sind mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht widersprechen. Telefonische und mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

 

2. Vertrag

Unsere Angebote sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Weicht der Auftraggeber von unserem schriftlichen Angebot ab oder bestellt er aufgrund eines mündlichen Angebots, kommt der Vertrag erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zustande.

Maßgebend für den Umfang der uns gestellten Aufgabe ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung.

 

3. Preise

Erhöhen sich nach Vertragsabschluss die Kosten für Löhne, Gehälter, Material oder öffentliche Abgaben, so sind wir berechtigt, unsere Preise um die Summe der effektiven Mehrkosten zu erhöhen.

 

4. Zahlungsbedingungen

Unsere Forderungen sind 7 Tage nach Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug fällig. Bei Überschreitungen der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.

Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Forderungen ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.

 

5. Eigentumsvorbehalt

a) Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen, auch der künftigen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

b) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung im Zeitpunkt der Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) zu. Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten sinngemäß als Vorbehaltsware entsprechend diesen Bedingungen.

c) Der Auftraggeber darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen d) und e) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung, ist er nicht berechtigt.

d) Die Forderungen des Auftraggebers aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten.

e) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber nach Verarbeitung allein oder zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder unverarbeitet veräußert, gilt die Sicherungsabtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.

f) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in den Absätzen d) und e) bestimmt ist.

g) Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet – sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten – dem Abnehmer die Abtretung an uns bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden.

h) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe der Sicherung nach unserer Wahl verpflichtet.

i) Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.

 

6. Leistungen und Lieferungen

Die Leistungen und Lieferungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln und den vertraglichen Vereinbarungen durchgeführt. In sich abgrenzbare Teilleistungen können entsprechend abgerechnet werden. Wir sind berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen im Rahmen der erbrachten Leistung zu fordern, wenn die Laufzeit des Vertrages einen entsprechenden Zeitraum überschreitet.

Für den Fall, dass unsere Mitarbeiter innerhalb des Betriebes des Auftraggebers tätig werden, verpflichtet sich dieser, die auf seinem Betriebsgelände oder seinen Baustellen maßgeblich Arbeitsschutzvorschriften, wie z. B. die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft, auch im Interesse unserer Arbeitnehmer anzuwenden.

 

7. Weisungsbefugnis

Weisungsbefugnis gegenüber unseren Arbeitnehmern steht ausschließlich uns selbst zu. Der Auftraggeber hat Weisungsrechte lediglich im Rahmen seines Hausrechts. Er hat sich dabei an unseren Verantwortlichen zu wenden.

Auf keinen Fall dürfen Weisungen und Hinweise des Auftraggebers und seiner Beauftragten in die Verantwortung für die technische und fachliche Durchführung der übernommenen Arbeiten eingreifen. Gibt der Auftraggeber gleichwohl solche Anweisungen, so entbindet dies uns von jeder Haftung und Gewährleistung, in der sich diese Anweisung auswirkt.

 

8. Termine

Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn diese im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind. Überschreitungen infolge unvorhergesehener Hindernisse, wie behördliche Maßnahmen, Störungen im eigenen oder Kundenbetrieb durch Streik oder höhere Gewalt sind während ihrer Dauer nicht durch uns zu vertreten. Treten diese Ereignisse im Verantwortungsbereich des Auftraggebers auf, sind wir berechtigt, eventuell entstehende Kosten weiter zu berechnen.

 

9. Rücktrittsrecht

Wird uns die Ausführung des Auftrages infolge unvorhergesehener Hindernisse, wie unter Ziffer 8 beschrieben, unzumutbar erschwert oder unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf und dem Auftraggeber hieraus andere Ansprüche gegen uns erwachsen als auf Rückgewähr erbrachter Leistungen.

Wenn in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Vertragsabschluss eine erhebliche Verschlechterung offenbar wird, die unsere Forderungen gefährdet erscheinen lässt, insbesondere, wenn der Auftraggeber fällige Rechnungen trotz Mahnungen nicht sofort bezahlt, sind wir berechtigt, die Erfüllung der von uns noch geschuldeten Leistung zu verweigern und – ohne dass es einer Fristsetzung bedarf – Schadenersatz zu verlangen.

 

10. Abnahme

Eine förmliche Abnahme findet nur statt, wenn eine Partei diese schriftlich fordert. Im Übrigen

 gilt die Leistung oder eine abgrenzbare Teilleistung als abgenommen, wenn seit ihrer Fertigstellung oder ihrer Inbesitznahme oder des Beginns der Nutzung durch den Auftraggeber 14 Kalendertage verstrichen sind, ohne dass eine Partei die schriftliche Abnahme gefordert hat.

 

11. Haftung und Gewährleistung

Ausführungs- und Liefermängel sind unverzüglich nach Ablieferung zu rügen. Mängel, die nicht innerhalb von 7 Tagen nach Abnahme schriftlich gerügt sind, berechtigen nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen.

Mängel, die trotz Überwachung weder bei der Ausführung noch bei der Abnahme hätten entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen sechs Monaten zu rügen. Bei verspäteten Rügen bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers.

Die Beseitigung etwaiger Mängel erfolgt nach unserer Wahl durch kostenlose Nachbesserung oder Lieferung mangelfreien Ersatzes. Ist Nachbesserung oder Nachlieferung nicht möglich, oder ist Nachbesserung zweimal vergeblich versucht worden, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu.

Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen oder den Bestimmungen des geschlossenen Vertrages für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haften wir beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Vertrag uns nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will, oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf einen Betrag von 3.000.000,00 EUR je Schadensereignis.

Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien, oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Eine etwaige Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnittes gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

 

12. Verjährung

Alle gegenseitigen Ansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für alle etwaigen Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit uns gilt der Sitz unserer Gesellschaft als Gerichtsstand vereinbart. Diese Vereinbarung gilt insbesondere für das gerichtliche Mahnverfahren.

 

14. Sonstige Vereinbarungen

Ergänzend gelten die §§ 631 ff BGB. Unsere Verträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bestimmungen.

 

Stand: 20. Februar 2023